AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

LMV Mecklenburg GmbH
Am Wallensteingraben 18
23972 Dorf Mecklenburg

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten beim Abschluss von Verträgen mit Personen, die diese Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen, selbständig beruflichen oder privaten Tätigkeit abschließen, sowie mit juristischen Personen oder gewerblich handelnden rechtsfähigen Personengesellschaften.

  2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der LMV Mecklenburg GmbH (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

    1. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, er stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

II. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Die im Internet, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Für Druckfehler und Irrtümer übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

  2. Bestellungen oder Aufträge können dem Verkäufer in jeglicher Weise – formlos – übermittelt werden (z.B. auch durch Übermittlung von Daten in das EDV-System des Verkäufers). Der Verkäufer kann diese innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung dem Käufer zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung oder Auslieferung der bestellten Vertragsgegenstände.

  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Diese Schriftform ist im Fall telekommunikativer Übermittlung der Erklärung nur gewahrt, wenn die übermittelte Kopie die Unterschrift des Ausstellers enthält.

  4. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie seine Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  5. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen.

  6. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Diese Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen des Käufers aus dem Vertrag, wenn der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Ist die Abtretung von Ansprüchen des Käufers ohne die Zustimmung des Verkäufers wirksam, kann der Verkäufer mit befreiender Wirkung an den Käufer als bisherigen Gläubiger leisten.

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise sind EURO-Preise und verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

  2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.

  3. Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes ausgestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis für fabrikneue Kaufgegenstände ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei gebrauchten Vertragsgegenständen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Vertragsgegenstandes und Aushändigung der Rechnung oder bei Versand der Rechnung nach deren Erhalt zur Zahlung fällig.

  4. Abänderungen der Zahlungsweise (z.B. der Abzug von Skonto) sind auszuhandeln und werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer anerkannt.

  5. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, werden ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf den ausstehenden Rechnungsbetrag berechnet; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

  6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer ist zudem zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  7. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

  2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die vereinbarten Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Belieferung durch weitere Lieferanten und der endgültigen Klärung aller technischen Fragen bei fabrikneuen Kaufgegenständen. Sofern gesondert eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wenn die Ware ohne ein Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Vertragsgegenstand wird unversichert versendet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  3. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – von dem Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

  4. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer und vom Verkäufer nicht zu vertretene Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers behindern, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen (maximal 14 Werktage andauernden) Anlaufzeit hinauszuschieben. Sobald eine solche Behinderung für den Verkäufer erkennbar wird, unterrichtet der Verkäufer den Käufer unverzüglich hiervon. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall erstattet der Verkäufer dem Käufer unverzüglich eventuell bereits an den Verkäufer wg. des Vertragsgegenstandes geleistete Zahlungen. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

  5. Der Verkäufer ist nur zu Teilleistungen berechtigt, wenn - die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und - dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme der Kosten bereit).

  6. Bei fabrikneuen Vertragsgegenständen bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Vertragsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

  7. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

V. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Dorf Mecklenburg (Deutschland).

  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Käufer über. Bei vereinbartem Versand des Vertragsgegenstandes geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands sowie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Vertragsgegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Vertragsgegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben jeweils vorbehalten.

  5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

  6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn - die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, - der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, - seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung des Vertragsgegenstands begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind, und - der Käufer die ausdrückliche Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Vertragsgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes, sofern dieser für den Vertragsgegenstand ausgestellt wurde, dem Verkäufer zu. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung auf eine Forderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, nachdem der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die in diesem Fall für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Verkäufer den Vertragsgegenstand zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Verkäufer den Vertragsgegenstand pfändet. Der Verkäufer darf den zurückgenommenen Vertragsgegenstand – auch durch freihändige Veräußerung - verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, nachdem der Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. Der Rücktritt lässt sonstige Rechte des Verkäufers, insbesondere auf entgangenen Gewinn gerichteten (Schadens-) Ersatzanspruch, unberührt.

  2. Bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer hat der Käufer den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln und ihn auf seine Kosten gegen Schäden, insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Schäden durch Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen, Schäden durch Vandalismus und Schäden durch Fremdkörpereinwirkung, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Von Notfällen abgesehen sind diese Arbeiten beim Verkäufer oder bei einer vom Verkäufer anerkannten Fachwerkstatt durchzuführen.

  3. Der Käufer darf den noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vertragsgegenstand verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und keine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers eingetreten ist oder einzutreten droht. Er darf den Vertragsgegenstand jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf des Vertragsgegenstandes sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich des Vertragsgegenstandes, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung, aus Vermietung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer darf diese an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Verkäufer einziehen, solange der Verkäufer diese Einziehungsermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Verkäufer die Forderungen nur dann selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Verkäufer ein berechtigtes Interesse hieran hat (bspw. wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers eingetreten ist oder einzutreten droht). Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung auf eine Forderung in Verzug gekommen ist – oder der Verkäufer ein berechtigtes Interesse geltend macht, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung des noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vertragsgegenstandes durch den Käufer wird immer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn der Vertragsgegenstand mit anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht dem Verkäufer gehören, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für den Vertragsgegenstand. Wird der noch im Eigentum des Verkäufers stehende Vertragsgegenstand mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird der Vertragsgegenstand in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Käufer und der Verkäufer bereits jetzt einig, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung hiermit an. Die so entstandenen Alleineigentums- oder Miteigentumsrechte an einer Sache wird der Käufer für den Verkäufer bis auf bei berechtigtem Interesse des Verkäufers zulässigen Widerruf durch den Verkäufer wahrnehmen.

  5. Bei Pfändungen des noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vertragsgegenstandes durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter mit Bezug auf den Vertragsgegenstand hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer, wenn die Pfändung oder der sonstige Eingriff des Dritten vom Käufer zu vertreten ist.

  6. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung des noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vertragsgegenstandes hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren und dem Verkäufer auf Verlangen sämtliche, den Vertragsgegenstand betreffenden Schadensunterlagen, insbesondere Schadensgutachten, zur Verfügung zu stellen, bestehende Versicherungen bekannt zu geben und ihm nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für die Vertragsgegenstände ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.

  7. Wenn der Käufer dies verlangt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer dauerhaft um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäufer darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

VII. Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei fabrikneuen Vertragsgegenständen ein Jahr ab Lieferung für gewerbliche Nutzer und zwei Jahre ab Lieferung für private Nutzer oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. In allen anderen Fällen erfolgt der Verkauf/ die Lieferung des Vertragsgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistungshaftung, es sei denn, es ist gesondert ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

  2. Die gelieferten Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Vertragsgegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Vertragsgegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer ungeachtet der Regelung dieses Abschnittes VII. unter den in Ziffer IX. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

  5. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer geltend machen. Wird der Liefergegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Liefergegenstandes nächstgelegenen, vom Verkäufer für die Betreuung des Liefergegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

  6. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

  7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

  8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VIII. Schutzrechte

  1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. dafür ein, dass der Vertragsgegenstand keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

  2. In dem Fall, dass der Vertragsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Vertragsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Vertragsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer IX. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

  3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

IX. Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer IX. eingeschränkt.

  2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Vertragsgegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

  3. Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer IX. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge seiner Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 50.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

  6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    1. Die Einschränkungen dieser Ziffer IX. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Datenschutz, Geheimhaltung

  1. Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

  2. Bei berechtigtem Interesse (z.B. wenn der Käufer Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Vertragsgegenstandes geltend macht) kann der Verkäufer oder ein vom Verkäufer beauftragter Dritter die Betriebsdaten des Vertragsgegenstandes (z.B. Betriebsstunden, Flächenleistung, Einsatzzeit) auslesen sowie auf die Telematikdokumentation, welche den Vertragsgegenstand betrifft, zugreifen. Der Zugriff auf diese Daten ist so lange und soweit zulässig wie es für die Wahrnehmung des berechtigten Interesses des Verkäufers erforderlich ist.

  3. Käufer und Verkäufer dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Partners, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des entsprechenden Vertrages.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmung

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist nach Wahl des Verkäufers Dorf Mecklenburg (Deutschland) oder der Sitz des Käufers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: Aug. 2020

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